Feuerwehrhelme
Nach § 12 Abs. 1 DGUV Vorschrift 49 „Feuerwehren“ müssen den Feuerwehrangehörigen Feuerwehrhelme mit Nackenschutz zur Verfügung gestellt werden. Diese Forderung ist z. B. erfüllt, wenn Feuerwehrhelme der Europäischen Norm DIN EN 443:2008-06 „Feuerwehrhelme für die Brandbekämpfung in Gebäuden und anderen baulichen Anlagen“ entsprechen. Für die technische Rettung können Helme nach DIN EN 16473 „Feuerwehrhelme – Helme für technische Rettung“ und für eine Wald- und Flächenbrandbekämpfung Helme nach DIN EN 16471 „Feuerwehrhelme – Helme für Waldund Flächenbrandbekämpfung“ alternativ genutzt werden.
Feuerwehrhelme aus Textil-Phenol-Kunstharz dürfen bei der unmittelbaren Brandbekämpfung mit erwarteter erhöhter Temperaturbelastung und in Brandübungscontainern nicht eingesetzt werden.
Bestehen Zweifel an der Eignung eines Helmes, ist mit dem Hersteller bzw. dem Lieferanten abzuklären, ob der Helm für den vorgesehenen Verwendungszweck geeignet ist. Kunststoffhelme, so auch Feuerwehrhelme aus Kunststoff, unterliegen ggf. einer Alterung und sind nach Herstellerangaben auszumustern.
Feuerwehrhelme nach DIN EN 443 dürfen nur mit Zubehör ausgestattet werden, welches vom Helmhersteller zugelassen ist und bei der EG-Baumusterprüfung des Helmes zusammen mit dem Helm geprüft wurde.
Für die Brandbekämpfung in Gebäuden und in Brandübungsanlagen sind Feuerwehrhelme aus Aluminium nach DIN 14940 nicht geeignet. Feuerwehrhelme aus Aluminium nach DIN 14940 dürfen bis zur Ablegereife für sonstige Arbeiten genutzt werden, sofern die Innenausstattungen nicht aus Kunststoff, sondern aus Textilbänderung bestehen. Lederpolster als stoßabsorbierendes Element sind seit 1968 verboten. Gegen eine zusätzliche Ausstattung des Feuerwehrhelms aus Aluminium nach DIN 14940, z. B. mit Visier nach DIN EN 14458, Helmlampe oder Sprechgarnitur, bestehen keine Bedenken, wenn die Schutzwirkung des Feuerwehrhelms und der sonstigen Schutzausrüstungen dadurch nicht beeinträchtigt wird, die zusätzliche Ausrüstung nach den anerkannten Regeln der Technik hergestellt wurde, für den Feuerwehrdienst geeignet ist und die Herstellerinformationen für eine bestimmungsgemäße Verwendung, insbesondere Ex-Schutz, beachtet werden.
Eine Schutzbrille ist kein Ersatz für einen Gesichtsschutz. Ein Gesichtsschutz (Visier) muss DIN EN 14458 entsprechen.
Download: Infoblatt Feuerwehrhelme Stand: 10/2016
Quelle: FUK · Feuerwehr-Unfallkasse Niedersachsen, Stand Oktober 2016